Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

 

Im Verbraucherdarlehensrecht sind wir auf den Widerruf von Immobiliar- und Kfz-Finanzierungsverträgen spezialisiert. In vielen Fällen haben Banken – sei es bei der Immobilienfinanzierung oder Kfz-Finanzierung – eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt, sodass dem Darlehensnehmer auch heute noch das Widerrufsrecht zusteht, selbst wenn der Darlehensvertrag schon mehrere Jahre läuft.

 

Immobiliardarlehen:

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass auch Darlehen, die vor Jahren abgeschlossen wurden, widerrufen werden können und somit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst und in günstigere Darlehen umgewandelt werden können. Sichern Sie sich die derzeit günstigen Zinsen für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre und zahlen Sie so Ihr Darlehen schneller zurück.

 

Welche Verträge können widerrufen werden:

- Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 21. März 2016 abgeschlossen wurden, sind widerrufbar, wenn die Widerrufsinformation falsch ist.

- Verträge, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, sind – auch bei falscher Belehrung – höchstens ein Jahr und vierzehn Tage widerrufbar.

- Verträge; die ab dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Sollten Sie den Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erklärt haben, werden wir das Mandat gerne übernehmen.

 

Eine Auswahl an erfolgreich geführten Verfahren finden sie auf dieser Seite ganz unten.

 

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags an.

 

 

 

 

 

 

Kfz-Darlehen:

Auch in vielen Kfz-Darlehensverträgen, insbesondere die der großen Auto-Banken, enthalten eine falsche Belehrung über das Widerrufsrecht, sodass der Widerruf über den eigentlichen Zeitraum von vierzehn Tagen hinaus erklärt werden kann. Der Widerruf führt dazu, dass der Darlehensvertrag und der damit verbundene Fahrzeugkaufvertrag rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug zurückgeben können und die bereits geleistete Anzahlung sowie die geleisteten Raten abzüglich Zinsen und ggf. Nutzungsersatz zurückerhalten. Für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, müssen Sie weder Nutzungsersatz noch Wertersatz leisten.

 

Insbesondere wenn Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, bietet der Widerruf der Finanzierung die Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben.

 

Welche Verträge können widerrufen werden:

Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Verträge, die nach dem 13. Juni 2016 geschlossen wurden, bieten zudem den Vorteil, dass weder Nutzungsersatz noch Wertersatz zu leisten ist.

 

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Kfz-Darlehensvertrags an.

> Sparda-Bank Südwest eG <

 

Darlehensvertrag aus Januar 2011

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 06.05.2016,

1 O 247/15

 

Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass die im Fließtext des Vertragsformulars befindliche Widerrufsinformation hinsichtlich des Fristbeginns nicht ordnungsgemäß sei, weil lediglich die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht vollständig genannt worden seien. Die Beklagte habe lediglich exemplarisch die „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ im Klammerzusatz aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch enthalten müsse, sei weder dort noch und auch sonst nicht beschrieben. Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, dass es nicht verkenne, dass der Klammerzusatz nicht die fehlerhafte „Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ benenne. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei es jedoch bei der hier vorliegenden Belehrung nicht zuzumuten, den Gesetzestext zur Ermittlung des Fristbeginns selbst heranzuziehen, da es in der Regel zur Bestimmung des Fristanlaufs einer Lektüre des § 492 BGB a.F. und darüber hinaus der §§ 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. bedürfe und es sich hierbei um einen Verweis auf einen längeren Normkomplex handele, der für den Verbraucher nicht ohne Weiteres zugänglich (jedenfalls solche, die nicht über Internet verfügen) und nicht ohne weiteres verständlich sei. Die Beklagte könne sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und  XI ZR 101/15) nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen, obwohl der von ihr verwandte Wortlaut der Musterwiderrufsinformation entspreche, da es an der für eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion erforderlichen Hervorhebung fehle.

 

Darlehensvertrag aus Juli 2010

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 09.01.2015,

1 O 100/14 (rechtskräftig)

Saarländisches OLG,

Verhandlung vom 07.04.2016, 4 U 17/15

 

Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 eingetretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Während das Landgericht die Widerrufsbelehrung aufgrund mangelnder graphischer Hervorhebung als fehlerhaft angesehen hat, hat das Saarländische OLG in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 aufgrund der Rechtsprechung des BGH vom 23.02.2016, dass eine optische Hervorhebung nur erforderlich sei, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen wolle, nicht auf eine graphische Hervorhebung abgestellt. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Widerrufsinformation, da die Klausel den Fristbeginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflichtangaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe genannt werde, die jedoch nicht Pflichtangabe sei. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts nahm die Beklagte ihre Berufung in der Verhandlung zurück. Somit ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig.

 

Darlehensverträge

aus August und September 2010

Landgericht Mainz,

Urteil vom 09.12.2016,

6 O 210/15

 

Das Landgericht Mainz urteilte, dass die Widerrufsinformation hinsichtlich des Fristbeginns nicht ordnungsgemäß sei, da als Pflichtangaben die Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt wurden, obwohl diese keine Pflichtangaben für einen Immobiliardarlehensvertrag darstellen und diese Angaben auch im Vertragstext nicht genannt werden. Des Weiteren lehnte das Landgericht sowohl den Einwand der Verwirkung als auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs stünden der Ausübung des Widerrufs ab.

 

________________________________

 

> Sparkasse Saarbrücken <

 

Darlehensvertrag aus Juli 2010 ,

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 28.10.2016,

1 O 208/16

 

Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 eingetretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Die Widerrufsinformation sei deshalb bereits wegen der nur beispielhaften und unvollständigen Aufzählung fehlerhaft. Hinzukomme, dass sich die erteilte Belehrung nicht mit der zu Vertragsschluss gültigen Rechtslage decke. § 495 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 verweise noch nicht auf § 492 Abs.2 BGB, sondern erst die nachfolgende Fassung. Werden aus diesem Grund Pflichtangaben wie vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde oder das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung aufgeführt, bei denen es sich gerade nicht um zwingende Angaben handelt, dann ist die Belehrung als für den durchschnittlichen Verbraucher irreführend anzusehen und geeignet, ihm die Ausübung des Widerrufrechts zu erschweren bzw. ihn von einem ordnungsgemäßen Widerruf abzuhalten.

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> Aachener Bausparkasse AG <

 

Verträge aus September 2008

Landgericht Aachen,

Urteil vom 16.08.2016,

10 O 422/15 (rechtskräftig)

 

Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungs-gemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vor-genommen habe. Insbesondere bei den Widerrufsfolgen werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer auch Rechte zustünden. Dies könne den Verbraucher von einem Widerruf abhalten. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs erteilte das Gericht eine Absage.

 

> Bank 1 Saar <

 

Vertrag aus Oktober 2009

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 06.11.2015,

1 O 49/14 (rechtskräftig)

 

Die beklagte Bank1Saar wurde zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2009 auf Verbraucherseite durch die Klägerin und deren zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann geschlossen. Die Klägerin erklärte den Widerruf jedoch allein. Der geschiedene Ehemann trat lediglich seine durch den Widerruf entstandenen Ansprüche an die Klägerin ab. Das Gericht betonte, dass jeder Verbraucher sein Widerrufsrecht ohne Rücksicht auf den Darlehensnehmer auszuüben berechtigt sei. Der Rechtsgedanke des § 351 BGB sei nicht auf das Widerrufsrecht übertragbar. Der Fortbestand des Vertrages mit dem Darlehensnehmer, der nicht widerrufen habe, richte sich nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Reglement.

 

Vertrag aus Oktober 2008

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 29. Juli 2016,

1 O 362/15 (rechtskräftig)

 

Das Landgericht verurteilte die beklagte Bank zur Rückzahlung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Es entschied, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist irreführend sei, da die Belehrung eine Frist von zwei Wochen (einem Monat)1 aufgewiesen hat. Des Weiteren entspreche sie aufgrund der Formulierung, dass die Frist „einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot. Die vorzeitige Ablösung des Darlehens stehe der Ausübung des Widerrufs nicht entgegen. Die von der Bank erhobenen Einwände der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs lehnte das Landgericht ab.

 

Vertrag aus Jan/Feb 2008

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 13.11.2015,

1 O 39/15 (rechtskräftig)

 

Das LG Saarbrücken hat die beklagte Bank1Saar zur Rückzahlung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Es entschied, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund der Formulierung, dass die Frist „einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ beginne, entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 10.03.2009 nicht den Anforderungen des § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. entspreche. Des Weiteren stehe die vorzeitige Ablösung des Darlehens der Ausübung des Widerrufs nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob in der Ablösung eine Vertragsänderung oder eine außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs.2 BGB zu sehen sei. Auch eine Kündigung bewirke nicht das Erlöschen des Widerrufsrechts, was sich insbesondere der gesetzgeberische Wertung, dass das Widerrusfrecht ohne ausdrückliche Regelung nicht erlösche, entnehmen lasse. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe die vorherige Kündigung eines Versicherungsvertrages der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen, was sich auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Ebenso können nach der Rechtsprechung des BGH auch nichtige Verträge widerrufen werden, sodass erst recht solche widerrufbar seien, bei denen die Voraussetzungen eines Widerrufs vorgelegen hatten und diese dem berechtigten zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht bekannt gewesen seien. Zum Einwand der Verwirkung entschied das LG, dass die Beklagte weder substantiiert vorgetragen habe, welche Dispositionen sie im Hinblick auf das Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrecht gemacht hat noch könne die Aufhebung das Umstandsmoment begründen. Zuletzt greife auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht, da die Gründe für die Ausübung des Widerrufs unerheblich seien.

 

Verträge aus Juni 2007 und Januar 2008

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 09.01.2015,

1 O 199/14 (rechtskräftig)

Saarländisches Oberlandesgericht,

Beschluss vom 10.05.2016, 4 U 13/15

 

Das Landgericht entschied unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/98), dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht hinreichend deutlich sei. Des Weiteren komme es nicht auf die konkreten Umstände der Unterzeichnung des Darlehensvertrages an. Weder der Einwand des Rechtsmissbrauches bzw. der Verwirkung noch die vorherige Ablösung stünden der Widerrufsausübung entgegen.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank 1 Saar ihre Berufung vor dem Saarländischen OLG (Aktenzeichen: 4 U 13/15) zurückgenommen hat.

 

________________________________

 

> BB-Bank eG <

 

Vertrag aus August 2009

Landgericht Karlsruhe,

Urteil vom 11.04.2014,

10 O 544/13

Oberlandesgericht Karlsruhe,

Urteil vom 14. April 2015,

18 U 72/14

Bundesgerichtshof,

Beschluss vom 19.01.2016,

XI ZR 200/15

 

Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger den Kreditvertrag wegen einer doppelten und widersprüchlichen Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen hat, wurde rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Kläger auf die Hilfswiderklage der Bank hin allerdings gleichzeitig auch zur Rückzahlung der noch offenen Restschuld verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei die Honorare ihrer Rechtsanwälte und die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss. Diese Widerklage hielt der Kläger für unzulässig und beantragte die Abweisung. Die Bank habe ihn ja nicht einmal zur Zahlung aufgefordert. Selbstverständlich werde er die Restschuld ausgleichen. Einen vollstreckungsfähigen Titel benötige die Bank auch nicht, sie könne ja die Grundschuld zur Sicherung des Kredits vollstrecken. Außerdem stehe dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu und durfte er damit nur zur Zahlung Zug um Zug verurteilt werden. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe blitzte er damit ab. Die Bank habe für die Widerklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Zurückbehaltungsrecht stehe dem Kläger zwar zu, aber damit hätte er sich schon in erster Instanz verteidigen müssen, argumentierte das Gericht. In diesem Punkt hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage der Bank hin hätte nur Zug um Zug erfolgen dürfen, entschieden die Bundesrichter. Das durfte der Kläger auch im Berufungsverfahren noch geltend machen, weil die Bank gar nicht bestritten hatte, zur Rückübertragung der Grundschuld verpflichtet zu sein. Jetzt muss das Oberlandesgericht Karlsruhe sich erneut mit dem Fall befassen. Mutmaßlich wird der Kläger wohl nur einen erheblich geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs ist der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld mit dem Nennwert der Grundschuld zu bewerten.

 

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> BHW Bausparkasse AG <

 

Vertrag von Februar 2009,

Landgericht Hannover,

Urteil vom 16.02.2017,

Aktenzeichen: 8 O 121/16

 

Das Landgericht entschied, dass die Formulierung: „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der / die Darlehensnehmer / Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde“ undeutlich sei, da dies das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der Vertragserklärung des Darlehensnehmers schon einen Tag nach Zugang der Widerrufsbelehrung zu laufen. Den Einwand der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs lehnte das Landgericht ab.

 

 

> Commerzbank AG als

Rechtsnachfolgerin Dresdner Bank AG <

 

Darlehensvertrag aus Mai 2007

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 26.02.2016,

1 O 88/15

 

Das Landgericht Saarbrücken stellte antragsgemäß fest, dass sich der nicht im Fernabsatzverfahren geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Es stellte fest, dass die den Klägern bei Vertragsschluss ausgehändigte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sie eine „frühestens“-Formulierung enthalte. Die Beklagte könne sich schon nicht auf die Musterbelehrung berufen, weil sie in der Belehrung keine ladungsfähige Anschrift, sondern lediglich eine Postfachanschrift angegeben habe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des saarländischen OLG vom 12.08.2010, 8 U 347/09 wurde ausgeführt, dass nach dem gestaltungshinweis Ziffer 3 zur Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben werden müsse. Daher sei die Angabe der Postfachanschrift nicht ausreichend. Auf etwaige weitere Abweichungen käme es daher nicht an. Im Übrigen lehnte das LG auch den Einwand der Verwirkung ab, da es am Umstandsmoment fehle. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, ob oder welche Dispositionen sie im Hinblick auf das Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrecht durch die Kläger gemacht haben will.

 

> DKB Deutsche Kreditbank AG <

 

Vertrag aus Juni 2008

Brandenburgisches OLG,

Urteil vom 20.01.2016,

4 U 79/15 (rechtskräftig)

 

Das Brandenburgische OLG hat zunächst die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bejaht. Danach hat es festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns wegen der „frühestens“-Formulierung unzureichend sei. Die Beklagte könne sich aufgrund inhaltlicher Abweichungen auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Zudem hat sich das OLG in seiner Begründung umfangreich mit Erwägungen zu Verwirkung und Rechtsmissbrauch auseinandergesetzt, welche es im Ergebnis abgelehnt hat. Insbesondere liege schon keine Verwirkung vor, da nicht ersichtlich sei auf welche Umstände die Beklagte ein schützenswertes Vertrauen auf die Nichtausübung stützen könnte. Den Klägern sei die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung – im Gegensatz zur Beklagten – nicht bekannt gewesen, wovon die Beklagte auch ausgehen musste. Im Übrigen mache es keinen Unterschied, ob die Kläger gar nicht oder fehlerhaft belehrt wurden, da in beiden Fällen das Widerrufsrecht unerkannt fortbestehe. Das im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit geprüfte Übermaßverbot, das missbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung sowie das Fehlen eines Eigeninteresses der Kläger hat das OLG ebenfalls verneint. Sodann entschied das OLG noch zu der von der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobenen Hilfswiderklage.

 

Verträge aus Mai 2008

Landgericht Potsdam,

Urteil vom 24.06.2015,

8 O 307/14 (rechtskräftig),

 

Das Landgericht stellte antragsgemäß fest, dass sich die streitgegenständlichen Kreditverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das Landgericht monierte die in der Widerrufsbelehrung enthaltene „frühestens“-Formulierung. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie Zwischenüberschriften weggelassen habe und auch in dem Zusatz über „Finanzierte Geschäfte“ vom Wortlaut der Musterbelehrung abgewichen sei. Im Übrigen wurde dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine Absage erteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank ihre Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 4U98/15) zurück-genommen hat.

 

 

Verträge aus 2007

Landgericht Berlin,

Urteil vom 13.11.2014,

21 O 61/14 (rechtskräftig)

 

Das Gericht verurteilte die DKB Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung einer vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18.248,95 €. Die von der Beklagten verwendete Belehrung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, sei irreführend. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsbelehrung weder inhaltlich noch der äußeren Gestaltung der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV entspreche. Auch die Ablösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stehe dem Widerruf nicht entgegen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt, da die Beklagte die Situation des noch bestehenden Widerrufsrechts selbst herbeigeführt habe. Außerdem sei es die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz, dass bei einer unzutreffenden Belehrung die Widerrufsfrist nicht beginne.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die DKB ihre Berufung vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 26 U 199/14) zurückgenommen hat.

 

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> DSL Bank <

 

Darlehensverträge von April 2009

Landgericht Bonn,

Urteil vom 10.07.2015,

3 O 285/14

OLG Köln,

Beschluss vom 02.03.2016,

13 U 134/15 (rechtskräftig)

 

Das LG Bonn hat die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung angenommen, da trotz Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes in den Widerrufsbelehrungen ein § 312 d Abs. 2 BGB a.F. entsprechender Hinweis zum Fristbeginn fehlte. Auf die Musterbelehrung könne sich die Bank auch nicht berufen, da sie die nach Gestaltungshinweis 3 vorgesehene Formulierung, welche bei Fernabsatzgeschäften zwingend geboten war, nicht verwendet hat. Des Weiteren sei der Widerruf nicht verwirkt, da sich die Partei, die eine fehlerhafte Belehrung erteilt, in der Regel nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, weil sie annehmen müsse, dass dieser von seinem noch bestehenden Widerrufsrecht nichts wisse. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt sei und jederzeit eine Nachbelehrung möglich sei. Ebenso führte das LG aus, dass die Ankündigung eines Widerrufs keine treuwidrige Ausübung begründe. Die Motivation für die Ausübung des Widerrufrechts sei unerheblich.

 

Das Urteil des LG Bonn wurde rechtskräftig, nachdem die DSL Bank im Termin der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des OLG Köln, dass dieses beabsichtige die Revision zurückzuweisen, die Berufung zurückgenommen hatte.

 

> GMAC-RFC Bank GmbH   <

 

(heute: Adaxio AMC GmbH,

vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH)

 

Darlehensvertrag aus Juni 2006

OLG Frankfurt am Main,

Beschluss vom 02.09.2015,

23 U 24/15 (rechtskräftig)

 

Die Beklagte wurde erstinstanzlich zur Rückzahlung einer bereits vor Erklärung des Widerrufs in Unkenntnis des Widerrufsrechts gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Die Beklagte legte zwar Berufung ein; allerdings wies der in zweiter Instanz zuständige 23. Zivilsenat des OLF Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.09.2015 (Aktenzeichen 23 U 24/15) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, woraufhin diese die Berufung zurücknahm. In seinem Beschluss führte das OLG aus, dass eine Belehrung mit der Formulierung „frühestens“ nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie in dem Zusatz über „Finanzierte Geschäfte“ vom Wortlaut der Musterbelehrung abgewichen sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sich die Veränderungen wesentlich oder negativ auf die Verständlichkeit beim Darlehensnehmer ausgewirkt haben. Des Weiteren erteilte das OLG dem Einwand der Verwirkung eine klare Absage. Es erklärte, dass die von der Beklagten behaupteten Verpflichtungen zur Refinanzierung keine Dispositionen seien, die im Hinblick auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts erfolgt seien. Die Beklagte könne kein Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere durch das Inabredestellen des Fortbestehens des Widerrufrechts im Prozess erkläre sich nicht, wie die Beklagte sich dann zugleich auf die Nichtausübung des Widerrufrechts eingestellt haben will. Vielmehr fehle es an einer Schutzbedürftigkeit der Beklagten, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat.

 

 

> Kreissparkasse Saarlouis <

 

Darlehensverträge aus September 2005

und Dezember 2011

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 28.08.2015,

1 O 220/14

 

Hinsichtlich der Darlehensverträge aus dem Jahr 2005 wurde die beklagte Kreissparkasse Saarlouis zur Rückzahlung einer vor Widerruf vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das LG entschied, „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen habe, indem sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ einen von der Musterwiderrufsbelehrung veränderten Text aufgenommen hatte; und dass obwohl kein verbundenes Geschäft vorlag. Weder der Einwand des Rechtsmissbrauches bzw. der Verwirkung noch die vorherige Ablösung stünden der Widerrufsausübung entgegen. Das Landgericht Saarbrücken urteilte zudem, dass die Widerrufsinformation zu dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 aufgrund mangelnder graphischer Hervorhebung fehlerhaft sei.

 

Vertrag aus März 2007

Saarländisches OLG,

Urteil vom 03.11.2016,

4 U 54/15 (rechtskräftig)

 

Nachdem das Landgericht die Klage erstinstanzlich wegen eines angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Klägers abgewiesen hatte, hat das Saarländische OLG die Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt und zudem die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Das OLG hat zunächst die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bejaht. Danach wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns wegen der „frühestens“-Formulierung unzureichend sei. Die Beklagte könne sich aufgrund der Aufnahme der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Zudem hat sich das OLG in seiner Begründung umfangreich mit Erwägungen zu Verwirkung und Rechtsmissbrauch auseinandergesetzt, welche es im Ergebnis abgelehnt hat. Insbesondere liege – entgegen der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts – kein widersprüchliches Verhalten vor, weil der Kläger im Jahr 2011 eine Forward-Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen habe, da er bei deren Abschluss keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe. Mangels dieser Kenntnis könne im Abschluss der Vereinbarung auch kein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht gesehen werden, wobei ein solcher Verzicht auch schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre. Zulasten der Beklagten sei hingegen zu berücksichtigen, dass sie die Widerrufbarkeit selbst verursacht habe und ihr die Rechtsprechung zu dieser Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen. Zuletzt entschied das OLG, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu erstatten seien, da die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs.1 BGB darstelle.

Der BGH hat am 10.07.2018 die von der beklagten Bank eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Darlehensverträge aus Januar/Februar 2009

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 16.10.2015,

1 O 128/15

 

Dem Rechtsstreit liegen Widerrufsbelehrungen zugrunde, die hinter der Überschrift die Hochziffer ¹ enthalten. Diese Hochziffer wird jeweils mit „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ erläutert. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und die Beklagte sich nicht auf die Musterbelehrung berufen könne, da die Beklagte das Muster einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen schon aufgrund eines Zusatzes in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht dem Deutlichkeitsgebot, da dieser objektiv geeignet sei, dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufrechts zu erschweren. Dem Verbraucher dürfe nicht die Subsumtion, ob ein verbundenes Geschäft vorliege, auferlegt werden.

 

 

> Landesbank Baden-Württemberg <

 

Darlehensvertrag aus Dezember 2007 ,

Landgericht Dessau-Roßlau,

Urteil vom 24.10.2016,

2 O 205/16

 

Die Besonderheit des Rechtsstreits war, dass die Bank die gerichtliche Feststellung begehrte, dass dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht zustehe und eine Klage gegen den Darlehensnehmer erhob. Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Klage ab. Es entschied, dass eine Belehrung mit der Formulierung „frühestens“ nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie in dem Zusatz über „Finanzierte Geschäfte“ vom Wortlaut der Musterbelehrung abgewichen sei. Des Weiteren lehnte es den Einwand der Verwirkung ab. Die Beklagte könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da ihr nach den Entscheidungen des BGH die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrungen hätte bekannt sein müssen. Der Einwand des Rechtsmissbrauches wurde ebenfalls abgelehnt.

 

Darlehensvertrag aus Dezember 2007 ,

Saarländisches OLG,

Urteil vom 16.08.2018,

4 U 28/17

 

Im vorliegenden Fall klagte nicht der Darlehensnehmer, sondern die Bank und zwar auf Feststellung, dass dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht zustehe. Das LG Saarbrücken wies die Klage ab. Es entschied, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Des Weiteren lehnte es den Einwand der Verwirkung ab, da der Darlehensvertrag erst anderthalb Jahre vor Widerruf abgelöst worden Der Einwand des Rechtsmissbrauches wurde ebenfalls abgelehnt.

Das Saarländische OLG bestätigte die Entscheidung des LG im Ergebnis. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde auf die Entscheidung des BGH vom 24.01.2017 (XI ZR 183/15) verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, dass das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgezahlt worden sei. Ebenso wie das LG sah das OLG das Widerrufsrecht als nicht verwirkt an.

 

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> Landesbank Saar („SaarLB“) <

 

Darlehensvertrag aus März 2007

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 03.07.2015,

1 O 139/14

 

Das LG urteilte, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da sie eine „frühestens“-Belehrung enthalte. Die beklagte SaarLB konnte sich nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von dieser erheblich abweicht. Nach Auffassung des LG Saarbrücken fehle in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“. Zudem lautete die Überschrift „Widerrufsbelehrung zum Widerrufsrecht“, während es in der Musterwiderrufsbelehrung nur „Widerrufsbelehrung“ hieß. Ebenso sei abweichend vom amtlichen Muster unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ der Begriff „Gebrauchsvorteile“ aufgenommen worden. Das LG entschied, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich sei, da es auf die Motive des Widerrufs nicht ankomme. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten der Kläger vor. Zuletzt sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt, da die Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden würde, insbesondere zumal sie die Möglichkeit der Nachbelehrung selbst in der Hand hatte.

 

 

> Sparda-Bank Südwest eG <

 

Darlehensvertrag aus Januar 2010

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 03.07.2015,

1 O 187/14 (rechtskräftig)

 

Die beklagte Sparda-Bank Südwest wurde vom Landgericht zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Nach Auffassung des LG Saarbrücken sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, da sie den Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ enthalte. Dem rechtsunkundigen Verbraucher werde dadurch die Subsumtion des Zustandekommens des Vertrages überlassen, was von ihm aber nicht erwartet werden könne. Zudem entschied das Landgericht, dass weder die vorzeitige Ablösung der Darlehen noch die Einwände der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs der Ausübung des Widerrufrechts entgegenstehen. In Bezug auf das Umstandsmoment bei der Verwirkung sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwaige Dispositionen zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, zu dem sie aufgrund der Untätigkeit der Kläger trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Widerruf nicht mehr erfolge. Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Einwands des Rechtsmissbrauchs führte das LG Saarbrücken aus, dass die Motive für den Widerruf unerheblich seien. Auch aus der Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung der Darlehensverhältnisse lasse sich kein rechtsmissbräuchliches oder widersprüchliches Verhalten herleiten.

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Somit ist das Urteil des Landgericht Saarbrücken rechtskräftig.

 

Darlehensverträge aus Juni 2009 & August 2012

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 19.02.2016,

1 O 129/15

 

Hinsichtlich der Darlehensverträge aus dem Jahr 2008 beanstandete das Landgericht den Zusatz „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ sowie die Fristangabe „zwei Wochen (einen Monat)1“ in der Widerrufsbelehrung. Die gewählten Formulierungen seien irreführend für den durchschnittlichen Verbraucher. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Hinsichtlich des 2012 abgeschlossenen Vertrags entschied das Landgericht,  dass die Widerrufsinformation zu dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 aufgrund mangelnder graphischer Hervorhebung fehlerhaft sei. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauches berufen.

 

Darlehensverträge aus Oktober 2008

Landgericht Mainz,

Urteil vom 20.12.2016,

6 O 11/16

 

Das Landgericht Mainz urteilte, dass die Widerrufsbelehrung zum ersten Vertrag aufgrund der Formulierung, dass die Frist „einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Hinsichtlich des zweiten Vertrags monierte das Gericht, dass die Belehrung eine Frist von zwei Wochen (einem Monat)1 aufweise, sodass von einer deutlich gestalteten Belehrung nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sei dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.

 

Sparda-Bank Südwest eG

Darlehensvertrag aus Juni 2004 ,

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 04.11.2016,

1 O 168/16

 

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Die Darstellung alternativer Fristen verwirre den durchschnittlichen Verbraucher. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufs nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wurde der Einwand der Verwirkung abgelehnt.

 

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> Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert <

 

Darlehensvertrag aus Januar 2009

Landgericht Wuppertal,

Urteil vom 29.03.2016,

5 O 388/15 (rechtskräftig)

 

Die Beklagte hatte in die Widerrufsbelehrung auch eine Passage „Finanzierte Geschäfte“ aufgenommen, obgleich ein solches nicht vorlag. Das Landgericht Wuppertal urteilte, dass dies gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Verbraucher trage das Risiko zu beurteilen, ob ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Der Hinweis sei geeignet, um einen Verbraucher, der einen Kredit in der Regel aufnehme, um Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag zu erfüllen, davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben. Die Beklagte habe sich nicht auf die Schutzwirkung berufen können, da sie den Text des Gestaltungshinweises nicht unverändert übernommen habe.

 

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> Sparkasse Mittelmosel <

 

Verträge aus August 2008 und März 2010

Landgericht Trier,

Urteil vom 03.05.2016,

4 O 278/15

OLG Koblenz,

Urteil vom 17.03.2017

8 U 697/16

 

Die beklagte Sparkasse wurde zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 19.903,95 € verurteilt. Die 2008 erteilte Widerrufsbelehrung enthielt eine Hochziffer mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“; die 2010 erteilte Belehrung enthielt eine Hochziffer mit Fußnote „Nicht für Fernabsatzverträge“. Das Landgericht entschied, dass die Hochzifferzusätze geeignet seien, den Verbraucher zu verwirren. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Zusätze nicht in der seinerzeit jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung enthalten waren. Die Einwände der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs wurden abgelehnt. Des Weiteren stünden einem Rückzahlungsanspruch des Klägers auch die 2015 geschlossenen Aufhebungsvereinbarungen nicht entgegen, da die Beklagte ansonsten bei Verwendung derartiger Klauseln immer das aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrungen immer noch bestehende Widerrufsrecht unterlaufen könnte. Zuletzt urteilte das Gericht, dass dem Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins zustehe.

Das OLG Koblenz bestätigte das landgerichtliche Urteil größtenteils. Zwar sah es die 2010 erteilte Belehrung mit der Fußnote „Nicht für Fernabsatzverträge“, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016, als ordnungsgemäß an. Hinsichtlich der 2008 erteilten Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „frühestens“ und der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ entschied es jedoch, dass diese fehlerhaft sei. Weder der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung noch der Einwand des Rechtsmissbrauches oder der Verwirkung schlössen die Ausübung des Widerrufrechts aus. Aufgrund dieser Erwägungen verurteile das OLG die Bank zur Rückzahlung der vom Kläger im Rahmen der Ablösung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.730,33€.

 

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> Sparkasse Neunkirchen <

 

Verträge aus April bzw. Mai 2008

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 15.05.2015, 1 O 291/14

Saarländisches Oberlandesgericht,

Hinweisbeschluss vom 05.09.2016,

4 U 63/15 (rechtskräftig)

 

Das Saarländische OLG teilt in seinem Beschluss mit, dass die Berufung der Sparkasse gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse wurde erstinstanzlich verurteilt, an die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 14.000,00 € zurückzuzahlen. Das Saarländische OLG stellt in seinem Beschluss klar, dass ein Unternehmer sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterberufung berufen könne, wenn er über die nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV erlaubten Abweichungen (Format, Schriftgröße, Zusätze wie Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers) hinaus von der Musterbelehrung abgewichen sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Unternehmer weitere zutreffende Zusatzinformation aufgenommen habe und zu Gunsten des Verbrauchers vom Muster abgewichen sei. Relevante Abweichungen seien (in dem zugrunde liegenden Fall) in den Hochziffern in Verbindung mit den Fußnoten zusehen. Insbesondere seien die Fußnoten Bestandteile der Widerrufsbelehrung, auch wenn sich diese erst unterhalb der eigentlichen Belehrung befänden. Dem Argument der Beklagten, es handele sich hierbei lediglich um redaktionelle Hinweise an die Mitarbeiter der Beklagten, erteilte das Saarländische OLG eine Abfuhr. Dies betreffe sowohl die Fußnote „Bitte die Frist im Einzelfall prüfen.“ als auch den Zusatz „Name, Firma und ladungsfähige Adresse des Kreditinstituts, ggf. Fax, E-Mail-Adresse und/oder, …Internet-Adresse“. Der Hinweis „Bei Verbundgeschäften bitte gesonderte Widerrufsbelehrung verwenden.“ sei ebenfalls irreführend, da der Vertrag kein Verbundgeschäft darstelle und der überflüssige Hinweis beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecke, dass er zunächst zu prüfen habe, ob ein Verbundgeschäft vorliege, mit der Folge, dass möglicherweise eine andere Widerrufsfrist oder andere Widerrufsmodalitäten gelten würden. Trotz der im Jahr 2013 erfolgten Ablösung und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht im Jahr 2014 wirksam ausgeübt, insbesondere sei der Widerruf nicht infolge unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung unwirksam.

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Somit ist das Urteil des Landgericht Saarbrücken rechtskräftig.

 

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> Sparkasse Pforzheim-Calw <

 

Verträge aus Juli 2006

Landgericht Karlsruhe,

Urteil vom 15.01.2016,

10 O 318/15 (rechtskräftig)

 

Die beklagte Sparkasse wurde zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 31.819,57 € verurteilt. Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen habe, indem sie ein Hochziffer hinter die Angabe zur Widerrufsfrist von zwei Wochen mit dem Verweis auf die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ aufgenommen habe. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs erteilte das Gericht eine Absage. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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> Sparkasse Saarbrücken <

 

Darlehensverträge aus Dezember 2004

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 09.01.2015,

1 O 104/14  (rechtskräftig)

Saarländisches Oberlandesgericht,

Beschluss vom 06.08.2015, 4 U 6/15

 

Die beklagte Sparkasse Saarbrücken wurde erstinstanzlich zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Landgericht führte aus, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie Abweichungen unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ vorgenommen habe. Des Weiteren stelle die Aufnahme der Hochziffer 1 mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Bearbeitung dar. Die vorzeitige Ablösung der Darlehen stehe der Ausübung des Widerrufs nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob in der Ablösung eine Vertragsänderung oder eine außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs.2 BGB zu sehen sei. Auch eine Kündigung bewirke nicht das Erlöschen des Widerrufsrechts, was sich insbesondere der gesetzgeberische Wertung, dass das Widerrusfrecht ohne ausdrückliche Regelung nicht erlösche, entnehmen lasse. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe die vorherige Kündigung eines Versicherungsvertrages der späteren Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen, was sich auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Ebenso können nach der Rechtsprechung des BGH auch nichtige Verträge widerrufen werden, sodass erst recht solche widerrufbar seien, bei denen die Voraussetzungen eines Widerrufs vorgelegen hatten und diese dem berechtigten zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht bekannt gewesen seien. Zuletzt sei das Widerrufsrecht weder verwirkt, noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich. Das Kreditinstitut nahm seine zunächst eingelegte Berufung zurück, nachdem der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 (Aktenzeichen: 4 U 6/15) äußerte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

 

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> Sparkasse Südliche Weinstraße <

 

Darlehensvertrag aus Dezember 2012

Landgericht Landau in der Pfalz,

Urteil vom 02.11.2015,

4 O 179/15

 

Das Landgericht monierte die in der Widerrufsbelehrung enthaltene „frühestens“-Formulierung. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das Muster der Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV inhaltlich verändert habe. Das Einfügen einer Hochziffer hinter die Angabe zur Widerrufsfrist von zwei Wochen mit dem Verweis auf die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stelle eine inhaltliche Bearbeitung dar, da diese bei einem durchschnittlichen Verbraucher Unklarheiten hervorrufen könne. Zuletzt fehle es hinsichtlich des Einwands der Verwirkung am Umstandsmoment, da die Beklagte nicht auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts vertrauen durfte.

 

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> Sparkasse Südwestpfalz <

 

Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007

Landgericht Zweibrücken,

Urteil vom 16.06.2015,

1 O 145/14 (rechtskräftig)

 

Das Landgericht Zweibrücken stellte fest, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den vom Kläger erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Es entschied, dass die Anforderungen an eine deutliche Belehrung nicht erfüllt seien, weil die Beklagte in die Belehrung die Hochziffer mit Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ aufgenommen, bei der Abfassung des Abschnitts „Finanzierte Geschäfte“ einen von der Musterwiderrufsbelehrung veränderten Text aufgenommen und die „frühestens“-Formulierung verwendet hatte. Des Weiteren sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.

In einem weiteren Verfahren streiten die Parteien derzeit um die Höhe der Rückabwicklungsansprüche.

 

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> Stadtsparkasse Düsseldorf <

 

Darlehensverträge aus Mai 2008

Landgericht Düsseldorf,

Urteil vom 06.03.2015,

8 O 143/14 (rechtskräftig),

Oberlandesgericht Düsseldorf,

Hinweis vom 22.07.2015,

I-14 U 27/15

 

Das LG Düsseldorf entschied, dass die von der Beklagten verwendete „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie durch die Aufnahme der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen habe. Des Weiteren liege in der Änderung der Formulierung des Gestaltungshinweises 10 eine inhaltliche Änderung. Hinsichtlich der Verwirkung ließ das LG offen, ob die Zeitspanne von sechs Jahren das Zeitmoment begründen könne, da schon das Umstandsmoment nicht vorliege. Insbesondere die Bedienung des Darlehens könne keinen Vertrauenstatbestand begründen. Ebenso läge kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger vor, da die Ausübung des Widerrufs nach Jahren der gesetzlichen Wertung entspreche, dass das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht erlösche. Das Urteil des LG Düsseldorf wurde rechtskräftig, nachdem die beklagte Stadtsparkasse ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hatte darauf hingewiesen, dass er der Auffassung des Landgerichts folge.

 

 

> Volksbank Westliche Saar Plus <

 

Vertrag aus März 2007 ,

Landgericht Saarbrücken,

Urteil vom 06.09.2017,

1 O 110/17 (rechtskräftig)

 

Das Landgericht verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 8.125,59 € nebst Zinsen aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage. Das Gericht führte aus, dass die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die 100 Prozent in das öffentliche Stromnetzt einspeist, ein Verbrauchergeschäft sei, wenn kein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich sei. Daher gelte das Verbraucherwiderrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, dass die Frist „einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ beginne, sei nicht ordnungsgemäß. Zudem sei das Widerrufsrecht des Klägers nicht verwirkt. Die Ablösung des Darlehens im Jahre 2017 stehe der Ausübung des Widerrufs nicht entgegen.

 

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> VR Bank Pirmasens eG <

 

Darlehensverträge aus Januar 2010

Landgericht Zweibrücken,

Urteil vom 13.05.2015,

1 O 15/15

 

Das Landgericht Zweibrücken stellte fest, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den vom Kläger erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden. Bei dem ersten Vertrag entschied das LG, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung aufgrund der enthaltenen zwei Fristläufe mit einem Klammerzusatz sowie einer Fußnote undeutlich sei. Zu dem anderen Vertrag, welcher den Fristlauf von dem Vertragsschluss abhängig gemacht hat, entschied das LG, dass es dem Verbraucher nicht zuzumuten sei, zu wissen wann und wie ein Vertrag zustande kommt. Eine Verwirkung wurde abgelehnt. Zudem verurteilte das LG die die beklagte VR-Bank Primasens auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.

 

> Westdeutsche Immobilienbank <

 

Vertrag aus Juli 2008

OLG Koblenz,

Urteil vom 29.07.2016,

8 U 1049/15

 

Das OLG verurteilte die beklagte Immobilienbank zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14.579,36 €. Das Gericht beanstandete insbesondere die in der Widerrufsbelehrung Angaben „die Frist beginnt einen Tag, nachdem …“ sowie „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend sei. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht nicht durch eine Aufhebungsvereinbarung erloschen. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.

 

 

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