Herzlich willkommen

Wir sind für Sie da! - Information zum Umgang mit dem Corona-Virus

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

aufgrund der gegenwärtigen Verbreitung des Corona-Virus einhergehend mit den momentan bestehenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, wollen wir Sie darüber informieren, dass wir derzeit zu Ihrem und dem Schutz unserer Mitarbeiter weitestgehend auf Publikumsverkehr in unseren Kanzleiräumen verzichten. Selbstverständlich lassen wir in dringenden und begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon nach vorheriger Absprache zu. Des Weiteren können Sie gerne Telefonbesprechungen mit uns vereinbaren. Wenn möglich, senden Sie uns Unterlagen bitte in elektronischer Form (E-Mail, Fax) zu.

 

Unser Kanzleibetrieb und die anwaltliche Tätigkeit werden wie gewohnt bis auf die vorgenannten Einschränkungen fortgeführt. Gerne nehmen wir auch neue Mandate an.

 

Sie können gerne schriftlich, telefonisch (0681 / 8764 82-0)
oder per E-Mail (info@kunz-kollegen.de) Kontakt mit uns aufnehmen.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns unter 0173 / 303 403 3 (RA Dirk Heeling).

 

Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam von Kunz und Kollegen

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NEUES / AKTUELLES

 

 

 

NEUES ZUM WIDERRUF VON VERBRAUCHERDARLEHEN

Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel, welche sich in nahezu allen Darlehensverträgen sowohl für Immobiliar- als auch Kfz-Finanzierungen, die nach dem Juni 2010 geschlossen wurden, befindet, unvereinbar mit dem europäischen Recht sei. Verbraucherdarlehensverträge müssen klar und prägnant die Berechnung der Widerrufsfrist belehren, was nicht der Fall sei, wenn hinsichtlich der Pflichtangaben eine sogenannte Kaskadenverweisung vorliege.

Nach diesem Urteil ist eine Vielzahl von Darlehensverträgen auch heute noch widerrufbar.

Unsere Kanzlei ist bereits seit Jahren auf den Widerruf von Immobiliar- und Kfz-Finanzierungsverträgen spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Immobiliar- und Kfz-Verbraucherdarlehensvertrags an.

Nutzen hierzu gerne unsere Kontaktformulare oder senden Sie uns Ihren Darlehensvertrag per E-Mail an info@kunz-kollegen.de oder per Post zu. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch telefonisch unter 0681/8764 82-0 zur Ver-fügung. Wir kommen dann mit unserer Ersteinschätzung auf Sie zurück.

 

 

 

Verkehrsrecht

Das Saarländische Verfassungsgericht hat am 05.07.2019 entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen des Blitzers TraffiStar S350 der Firma Jenoptik nicht verwertbar seien. Im Saarland gibt es rund 30 Geräte. Allerdings sind auch Geräte anderer Hersteller betroffen, wenn sie Rohdaten nicht speichern.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, prüfen wir gerne, ob die Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät durchgeführt wurde. Bitte kontaktieren Sie uns über das nebenstehende Kontaktformular oder telefonisch über 0681 / 87 64-82-0

 

Widerruf von Autokreditverträgen

Neben der Prüfung des Widerrufs von Immobiliardarlehensverträgen bieten wir die Überprüfung von Autokreditverträgen an. Auch in Kreditverträgen deutscher Autobanken finden sich oftmals fehlerhafte Widerrufsbelehrungen mit der Folge, dass Ihnen immer noch ein Widerrufsrecht zusteht. Besonders betroffen sind Verträge der VW Bank sowie deren Zweigniederlassungen Seat Bank, Audi Bank und Skoda Bank, aber auch andere Banken.

Bei einem Widerruf findet eine Rückabwicklung des Autokreditvertrags und des Kaufvertrags über das Fahrzeug statt. Die Bank muss die Anzahlung und die gezahlten Finanzierungsraten erstatten. Im Gegenzug erhält sie neben dem Fahrzeug nur die im Rahmen des Kreditvertrags angefallenen Zinsen. Bei Darlehensverträgen nach dem 13.06.2014 besteht zudem der Vorteil, dass kein Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs geleistet werden muss.

Der Widerruf bietet zudem die Möglichkeit ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug loszuwerden.

 

Gerne überprüfen wir, ob Ihr Kreditvertrag widerrufen werden kann.

 

Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen

Darlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, können immer noch mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung widerrufen werden.

Das Widerrufsrecht kann weiterhin bestehen, wenn im Darlehensvertrag Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2, BGB i.V.m. Art 247 § 6 -13 EGBGB fehlen oder falsche Pflichtangaben angegeben wurden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) sind hiervon die Widerrufsinformationen betroffen, welche den Fristanlauf von der Angabe der für die Darlehensnehmer „ zuständigen Aufsichtsbehörde“ abhängig gemacht haben, ohne dass diese Pflichtangabe im Darlehensvertrag genannt wurde. Das Urteil betrifft insbesondere die Widerrufsinformation  der Sparkassen mit der Formularnummer „192.643.000“, aber auch Widerrufsinformationen der genossenschaftlichen Banken.

 

Mit Beschluss vom 04.06.19 hat der BGH festgestellt, dass die Passage "nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312 g Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat" die Rechtslage zum Fristbeginn nicht ordnungsgemäß wiedergibt, wenn der Darlehensvertrag nicht im elektronischen Rechtsverkehr zustande gekommen ist.

 

Gerne überprüfen wir, ob auch Ihr Immobiliardarlehensvertrag widerrufen werden kann.

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