Darlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, können immer noch mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht kann weiterhin bestehen, wenn im Darlehensvertrag Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2, BGB i.V.m. Art 247 § 6 -13 EGBGB fehlen oder falsche Pflichtangaben angegeben wurden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) sind hiervon die Widerrufsinformationen betroffen, welche den Fristanlauf von der Angabe der für die Darlehensnehmer „ zuständigen Aufsichtsbehörde“ abhängig gemacht haben, ohne dass diese Pflichtangabe im Darlehensvertrag genannt wurde. Das Urteil betrifft insbesondere die Widerrufsinformation der Sparkassen mit der Formularnummer „192.643.000“, aber auch Widerrufsinformationen der genossenschaftlichen Banken.
Mit Beschluss vom 04.06.19 hat der BGH festgestellt, dass die Passage „nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312 g Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“ die Rechtslage zum Fristbeginn nicht ordnungsgemäß wiedergibt, wenn der Darlehensvertrag nicht im elektronischen Rechtsverkehr zustande gekommen ist.
Gerne überprüfen wir, ob auch Ihr Immobiliardarlehensvertrag widerrufen werden kann.
